Händlerbedingungen der Ca Go Bike GmbH

1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Händler („Händlerbedingungen”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Ca Go Bike GmbH („Ca Go Bike”, „wir”, „uns”) und unseren Händlern („Händlern”) einschließlich unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen, Auskünfte und Beratungen. Die Händlerbedingungen gelten nur gegenüber Händlern, die Unternehmer sind, d. h. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  2. Die Händlerbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren”), ohne Rücksicht darauf, ob Ca Go Bike die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Händlerbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Händlers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

  3. Diese Händlerbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen – speziell allgemeine Einkaufsbedingungen des Händlers – werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Ca Go Bike ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Ca Go Bike den allgemeinen Einkaufsbedingungen des Händlers bei Vorlage nicht ausdrücklich widerspricht und auch dann, wenn Ca Go Bike in Kenntnis der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Händlers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. Mündliche Vereinbarungen sind auf Wunsch von Ca Go Bike schriftlich zu dokumentieren und durch beide Parteien gegenzuzeichnen.

  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Händler (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Händlerbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben auf unserer Homepage (www.cagobike.com) und in unseren Ersatzteillisten. Erst die Bestellung des Händlers stellt ein bindendes Angebot dar.

  2. Wir sind berechtigt, dieses Angebot des Händlers innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Abgabe anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Händler erklärt werden.

  3. Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Händler kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande.

3 Nutzung von Marken

  1. Die Nutzung der Wort- und Wort-/Bildmarken Ca Go inkl. „FS200”, „Volle Ladung Leben”, „For all your precious cargo”, „Für deine wertvollste Fracht” insbesondere in Werbemitteln, die nicht von uns zur Verfügung gestellt wurden, und im Rahmen des Versand- und Internethandels, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Ca Go Bike. § 24 Markengesetzes bleibt unberührt.

  2. Die schuldhafte Verletzung der vorstehenden Pflicht aus § 3 dieser Händlerbedingungen durch den Händler stellt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar und berechtigt Ca Go Bike eine im Ermessen von Ca Go Bike stehende, der schuldhaften Pflichtverletzung angemessene Vertragsstrafe vom Händler zu verlangen. Die Mindesthöhe der Vertragsstrafe beträgt EUR 1.000,00. Der Händler ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das nach dem Vertrag zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Vertragsstrafe unangemessen ist, ist das zuständige Gericht berechtigt, die Strafe herabzusetzen oder gegebenenfalls auch zu erhöhen. Für vorsätzlich begangene Zuwiderhandlungen wird die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen sowie auf Unterlassung künftigen verbotswidrigen Verhaltens bleibt hiervon unberührt.

  3. Der Händler darf den Marken- und Handelsnamen „Ca Go” oder ähnliche und/oder verwechslungsfähige Bezeichnungen nicht als Bestandteil seiner Unternehmensbezeichnung führen. Der Händler wird keine Marken und/oder Handelsbezeichnungen von Ca Go Bike, weder alleinstehend noch in Verbindung mit anderen Wörtern oder Zeichen, zu seinen Gunsten direkt oder indirekt eintragen oder schützen lassen. Er wird diese weder selbst angreifen noch einen Dritten dabei unterstützen. Zudem verpflichtet sich der Händler, die Bezeichnung „Ca Go” oder ähnliche und/oder verwechslungsfähige Bezeichnungen als Bestandteile einer eigenen Marke, einer E-Mail-Adresse, Internet-Domain oder sonstige Handelsbezeichnung weder persönlich noch durch Dritte registrieren und/oder schützen zu lassen.

  4. Ca Go Bike Werbematerialien bleiben im Eigentum von Ca Go Bike. Ebenso verbleiben sämtliche daran bestehenden Urheberrechte im alleinigen und ausschließlichen Eigentum von Ca Go Bike.

4 Preise

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Preise verstehen sich als ab Werk von Ca Go Bike (EXW INCOTERMS® 2020) ausschließlich Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, öffentlicher Abgaben und ähnlicher zugehöriger Gebühren. Sonstige Nebenkosten, wie z. B. Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Kosten, die mit der Aus-, Durch- und Einfuhr der Ware verbunden sind, werden vom Händler getragen.

  2. Alle Preise gelten in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  3. Zudem umfassen unsere Preise nicht die Kosten für die Verpackung. Diese Kosten werden dem Händler gesondert in Rechnung gestellt. Die von Ca Go Bike verwendete Verpackung ist ausschließlich zum Transport der Waren bestimmt und folglich Transportverpackung. Wünscht der Händler eine spezielle Verpackung und/oder Transportverpackung der Ware, bedarf dies einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Händler trägt die hierfür anfallenden Kosten. Zudem wird der Händler Ca Go Bike eine Verpackungsanweisung zur Verfügung stellen.

5 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen von Waren nur gegen Vorkasse.

  2. Während des Zahlungsverzugs sind die Preise zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt (§ 353 Handelsgesetzbuch („HGB”)).

  3. Preise sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Ein Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

  4. Maßgeblich für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung ist der Eingang der Zahlung auf dem von Ca Go Bike angegebenen Konto. Schecks werden nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Erfüllung tritt in jedem Fall erst dann ein, wenn Ca Go Bike über den jeweiligen Zahlbetrag endgültig verfügen kann. Alle mit der Zahlung entstehenden Kosten (z.B. Bankgebühren) gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Händlers.

  5. Erfolgt die Zahlung durch Sepa Lastschrifteinzug, dann ist der Händler im Falle von Rücklastschriften verpflichtet, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 10,00 an uns zu zahlen. Dem Händler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

  6. Bei verstärkt auftretenden Rücklastschriften, behalten wir uns vor, die Ware nur noch gegen Vorauskasse zu versenden. Nachnahmelieferungen sind nicht möglich.

  7. Dem Händler stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Händlers unberührt. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Händler einen Anspruch gegen Ca Go Bike hat, der sich nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis ergibt, auf dem seine Zahlungsverpflichtung beruht. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Ca Go Bike in gesetzlichem Umfang zu.

  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Händlers (z. B. Zahlungsverzug, begründete Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Händlers) gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB”)).

  9. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Händlers bekannt (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen. Der Händler ist nicht berechtigt die Zahlung unter Berufung auf einen fehlenden Zugang der Rechnung zu verweigern, es sei denn es liegt ein Fall nach § 5.7 vor.

6 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang und Transportversicherung

  1. Sofern nicht anderweitig schriftlich von Ca Go Bike erklärt (insbesondere in der Auftragsbestätigung), erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk” (EXW Incoterms® 2020).

  2. Auf Verlangen und Kosten des Händlers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf”). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Ca Go Bike berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware auf den Händler über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Händler im Verzug der Annahme ist.

  4. Eine Versicherung des Transportrisikos erfolgt nur auf rechtzeitige vorherige schriftliche Anforderung des Händlers. Die Kosten für die Transportversicherung werden in diesem Fall dem Händler berechnet.

  5. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von Ca Go Bike nicht zurückgenommen; hiervon ausgenommen sind Leihverpackungen. Der Händler ist verpflichtet, Verpackungen auf seine Kosten regelgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen stellt der Händler Ca Go Bike einen schriftlichen Nachweis über die regelgerechte Entsorgung zur Verfügung.

7 Lieferfristen und Liefertermine

  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von Ca Go Bike setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Händlers aus dem abgeschlossenen Vertrag voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller auftragsrelevanten Fragen. Ferner hat der Händler Ca Go Bike alle zur Vertragserfüllung ggf. erforderlichen Unterlagen und Daten rechtzeitig oder an dem vereinbarten Liefertermin und in angemessener Form zu überlassen. Lieferfristen beginnen erst nach Abklärung aller für die Vertragserfüllung durch Ca Go Bike erforderlichen (insbesondere aller auftragsrelevanten) Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

  2. Angegebene Liefertermine und Lieferfristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

  3. Bei unverbindlichen Lieferfristen oder Lieferterminen gerät Ca Go Bike aber frühestens erst dann in Verzug, wenn eine vom Händler schriftlich gesetzte angemessene Lieferfrist, die mindestens acht (8) Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist oder des unverbindlichen Liefertermins beträgt, erfolglos verstreicht.

  4. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Händlers führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

  5. Sofern Ca Go Bike verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Ca Go Bike nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Leistung”), wird Ca Go Bike den Händler hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind die Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Händlers wird Ca Go Bike unverzüglich erstatten. Sofern bereits eine Teillieferung erfolgt ist, kann der Händler nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn der Händler nachweist, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Ca Go Bike, wenn Ca Go Bike ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Ca Go Bike noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft oder Ca Go Bike im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

  6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Händler erforderlich.

  7. Die Rechte von Ca Go Bike, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

8 Höhere Gewalt

  1. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die auch mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf zu nehmen sind („Höhere Gewalt”) entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Lieferfristen und Liefertermine ruhen für diese Zeit. Zu Ereignissen Höherer Gewalt zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Aufruhr, Regierungsmaßnahmen, Naturkatastrophen, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Sabotage, Streik, Epidemien, Pandemien, Quarantäne sowie alle sonstigen von Ca Go Bike nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen.

9 Annahmeverzug

  1. Der Händler ist zur Annahme der Ware verpflichtet. Kommt der Händler in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Händler zu vertretenden Gründen, so ist Ca Go Bike berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen („Vorbehaltsware”) bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Händler jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen – auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden – vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen. Sollten für den Eigentumsvorbehalt der Waren die Mitwirkung des Händlers erforderlich sein, verpflichtet sich der Händler alle erforderlichen Handlungen zu unternehmen, die für den Eigentumsvorbehalt erforderlichen sind (d. h. insbesondere Mitwirkungshandlungen vorzunehmen; Dokumente und Unterlagen in geeigneter Form bereitzustellen).

  2. Der Händler wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Händler ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahr ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Händler tritt seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zu allen anderen Miteigentumsanteilen.

  3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen insbesondere weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Händler den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Händler.

  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Händlers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Ca Go Bike berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Ca Go Bike ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Händler den fälligen Preis nicht, darf Ca Go Bike diese Rechte nur geltend machen, wenn Ca Go Bike dem Händler zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

  5. Der Händler ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen tritt der Händler Ca Go Bike bereits jetzt insgesamt ab. Falls die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Händler uns hiermit in Höhe seiner Weiterveräußerungsforderung einen Teil seines Saldoanspruchs einschließlich des Schlusssaldos ab. Veräußert er die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Händler und uns vereinbarten Bruttopreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Ca Go Bike nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Händler bis auf Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Ca Go Bike, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Ca Go Bike verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Ca Go Bike den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 10.4 geltend machen. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Händler auf Verlangen von Ca Go Bike diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Zudem ist Ca Go Bike in diesen Fällen berechtigt, die Befugnis des Händlers zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Die in § 10.3 genannten Pflichten des Händlers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

  6. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten von Ca Go Bike die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist Ca Go Bike verpflichtet, die Ca Go Bike zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Händlers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Ca Go Bike.

  7. Der Händler ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu be- und verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware von Ca Go Bike entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Händler wird stets für Ca Go Bike vorgenommen. Ca Go Bike gilt als Hersteller. Bleibt bei einer Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Ca Go Bike Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der bearbeiteten, verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren (zwischen dem Händler und uns vereinbarten Bruttokaufpreises). Erfolgt die Vermischung der Vorbehaltsware in der Weise, dass die Ware des Händlers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Händler Ca Go Bike anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Händler verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Ca Go Bike. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. In dem Fall, dass der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und/oder Ca Go Bike den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts gem. § 10.4 geltend macht, ist Ca Go Bike berechtigt, die Befugnis des Händlers zur Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

  8. Der Händler ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Auf unser Verlangen hat der Händler die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerungen den betreffenden Schuldnern anzuzeigen.

  9. Ist der Händler in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Händlerbedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Händler zu verwerten. Der Händler wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11 Gewährleistung

  1. Für Verschleiß auf Grund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Die Gewährleistungsrechte des Händlers aufgrund eines Mangels bleiben hiervon unberührt.

  2. Für die Rechte des Händlers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  3. Ca Go Bike haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Händler bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

  4. Die Gewährleistungsrechte des Händlers setzen voraus, dass der Händler seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einer Weiterverarbeitung der Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Ca Go Bike hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei (2) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Händler die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

  5. Sind bei Gefahrenübergang unsere gelieferten Waren mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen („Nachbesserung”) oder eine mangelfreie Ware liefern („Nachlieferung”). Das Recht von Ca Go Bike, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ca Go Bike ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Händler den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Händler ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

  6. Der Händler hat Ca Go Bike die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überlassen und/oder zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Händler Ca Go Bike die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Ca Go Bike ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

  7. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Waren, insbesondere in unseren Katalogen und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. §§ 443, 276 BGB dar, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.

  8. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Händlerbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Händler, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Händler wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Die betreffenden Kosten werden von Ca Go Bike nach Aufwand dem Händler in Rechnung gestellt. Die erforderlichen Aufwendungen tragen wir zudem nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde; es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Händler hat die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen; insbesondere hat uns der Händler über einen Mangel der Ware zu informieren und uns die Ware zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Zudem wird der Händler alles zumutbare unternehmen, um zur Minderung der zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die in seinem Einflussbereich liegen, beizutragen. Hierfür wird sich der Händler mit Ca Go Bike rechtzeitig vor der Nacherfüllung abstimmen; insbesondere wird der Händler bei der Zurverfügungstellung der Ware die Art der Zurverfügungstellung vorab mit Ca Go Bike abstimmen und diese von Ca Go Bike freigeben lassen (wie z. B. die ordnungsgemäße Verpackung, das Transportmittel und den Transportweg).

  9. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware bestehen nur unter den in § 12 dieser Händlerbedingungen genannten Voraussetzungen.

12 Schadensersatzansprüche

  1. Soweit sich aus dem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Ca Go Bike bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Schadensersatzansprüche des Händlers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der von Ca Go Bike gelieferten Waren, bestehen nur im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt, einer solchen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wie z.B. die Lieferung mangelfreier Waren); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ca Go Bike.

  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Händlers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  5. Ca Go Bike haftet nicht für Mängel, die infolge einer fehlerhaften Montage der Ware durch den Händler (insbesondere bei einer nicht dem Stand der Technik entsprechenden oder nicht fachkundig durchgeführten Montage oder einer Montage entgegen der Montageanleitung, sofern von Ca Go Bike bereitgestellt) entstehen und die Ca Go Bike nicht zu vertreten hat. Der Händler hat darzulegen und zu beweisen, dass die Montage dem Stand der Technik und der Montageanleitung entsprechend und fachkundig durchgeführt wurde.

13 Verjährung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware.

  2. Diese Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Händlers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Ca Go Bike oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen oder im Falle der Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

14 Werkzeuge

  1. Für die Montage der Waren kann es erforderlich sein, dass Werkzeugen, Teilen, Formen, Vorrichtungen, Prüfaufbauten und sonstigen Anlagen (zusammen „Werkzeuge”) benötigt werden, welche Ca Go Bike dem Händler zur Verfügung stellt.

  2. Von Ca Go Bike zur Verfügung gestellte Werkzeuge werden vom Händler ausschließlich für die Montage der vom Händler bestellten Waren verwendet. Mittels des Werkzeugeinsatzes soll eine funktionsgerechte und passgenaue Montage der Waren gewährleistet werden. Die Werkzeuge bleiben Eigentum von Ca Go Bike. Der Händler ist nicht berechtigt, die Werkzeugen für andere Produkte zu verwenden.

  3. Der Händler hat eine Eingangsprüfung der Werkzeuge vorzunehmen, d. h. der Händler ist nach Erhalt der Werkzeuge zu einer sofortigen Mengenübernahme und Mengenprüfung sowie einer Prüfung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Werkzeuge verpflichtet. Die Ergebnisse der vom Händler durchzuführenden Eingangsprüfungen sind Ca Go Bike unverzüglich schriftlich (d. h. in Schriftform oder in Textform z. B. per E-Mail) zu melden und auf Verlangen sind Ca Go Bike Fotos bereitzustellen.

  4. Der Händler verpflichtet sich Werkzeuge ordnungsgemäß und von Werkzeugen Dritter getrennt zu lagern. Werkzeuge werden vom Händler als Eigentum von Ca Go Bike gekennzeichnet. Zudem verpflichtet sich der Händler, Werkzeuge vor Zugriffen Dritter zu schützen. Erfolgt ein Zugriff durch Dritte muss der Händler Ca Go Bike über diesen unverzüglich schriftlich informieren. Der Händler wird Ca Go Bike bei der Rechtsverteidigung gegen solche Zugriffe unverzüglich und ohne Berufung auf Leistungsverweigerungsrechte unterstützen.

  5. Mit Eingang der Werkzeuge beim Händler verpflichtet sich der Händler die eingegangen Werkzeuge pfleglich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Die Kosten der Verwahrung sind in der Vergütung der Ware enthalten. Während der Verwahrung ist der Händler für die Versicherung der Werkzeuge verantwortlich und wird die entsprechenden Versicherungskosten tragen. Der Händler haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Untergang der von ihm verwahrten Werkzeuge.

  6. Ca Go Bike kann jederzeit – ohne Einhaltung einer Frist – die sofortige Herausgabe der Werkzeuge vom Händler verlangen, wenn die Werkzeuge von ihm nicht mehr zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen benötigt werden. In einem solchen Fall ist der Händler verpflichtet, Ca Go Bike die Werkzeuge unverzüglich an Ca Go Bike herauszugeben und die Werkzeuge an den benannten Bestimmungsort DDP Incoterms® 2020 zu liefern. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Händlers an den Werkzeugen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei der Gegenforderung des Händlers um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegenüber uns.

  7. Der Händler gewährleistet durch eine Versicherung, dass die Werkzeuge ihrem Warenwert entsprechend über eine Versicherung insbesondere gegen die Gefahren Leitungswasser, Sturm, Hagel, Feuer- und Feuerfolgeschäden, Einbruchdiebstahl, Explosionen und Vandalismus ausreichend versichert sind. Die Kosten für die Versicherung trägt der Händler und auf Verlangen von Ca Go Bike hat der Händler durch ein Versicherungszertifikat und den Nachweis der Zahlung der Versicherungsprämie den Versicherungsschutz nachzuweisen. Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ist Ca Go Bike unverzüglich mitzuteilen. Ca Go Bike ist als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz aufzunehmen.

15 Vertraulichkeit

  1. Der Händler wird vertrauliche Unterlagen von Ca Go Bike, Muster, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Geschäftsabsichten, Personendaten, Daten (CAD-Daten, Tabellen, Materialdaten etc.) und sonstiges Know-how, gleich welchen Inhalts, sowie den Inhalt dieses Vertrages selbst und sonstige Unterlagen (zusammen „vertrauliche Informationen”), die ihm überlassen oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung nicht an Dritte weitergeben bzw. Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen, sie bekannt geben, vervielfältigen oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Dies gilt entsprechend für den Abschluss und Inhalt des Vertrages. Der Händler wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern, soweit diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auferlegen.

  2. Der Händler wird ebenso technische Informationen, Erfahrungen, Kenntnisse oder Konstruktionen, die ihm im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit in vertraulicher Weise zugänglich oder offenbart werden, lediglich im Rahmen der Zusammenarbeit zu den vertraglichen Zwecken verwenden und während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen.

  3. Der Händler ist verpflichtet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durchzuführen, d.h. insbesondere die von Ca Go Bike zum Schutz von vertraulichen Informationen festgelegten Maßnahmen einzuhalten und angemessene Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich unbefugte Personen Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen können.

  4. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die nachweislich

  5. dem Händler bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses bekannt waren;

  6. rechtmäßig von Dritten bekannt gemacht wurden;

  7. öffentlich zugänglich sind oder werden; oder

  8. von Ca Go Bike freigegeben werden.

  9. Die Geheimhaltungspflicht für vertrauliche Informationen endet fünf (5) Jahre nach Lieferung.

  10. Die schuldhafte Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen durch den Händler stellt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar und berechtigt Ca Go Bike eine im Ermessen von Ca Go Bike stehende, der schuldhaften Pflichtverletzung angemessene Vertragsstrafe vom Händler zu verlangen. Die Mindesthöhe der Vertragsstrafe beträgt EUR 10.000,00. Der Händler ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das nach dem Vertrag zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Vertragsstrafe unangemessen ist, ist das zuständige Gericht berechtigt, die Strafe herabzusetzen oder gegebenenfalls auch zu erhöhen. Für vorsätzlich begangene Zuwiderhandlungen wird die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen sowie auf Unterlassung künftigen verbotswidrigen Verhaltens bleibt hiervon unberührt.

  11. Dem Händler ist bekannt, dass die vorsätzliche Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung neben zivilrechtlichen Rechtsfolgen auch strafrechtliche Folgen hat. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung behält sich Ca Go Bike daher ausdrücklich strafrechtliche Schritte vor.

16 Anwendbares Recht

  1. Für Vertragsverhältnis zwischen Ca Go Bike und dem Händler gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.

17 Gerichtsstand, Schiedsklage und Erfüllungsort

  1. Sofern es sich beim Händler um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Händler und Ca Go Bike das Gericht am Sitz von Ca Go Bike zuständig. Entsprechendes gilt, wenn der Händler Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Ca Go Bike ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen gemäß dem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Händlers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  2. Nach Wahl der klagenden Partei können alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien alternativ auch nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. In diesem Fall ist der Schiedsort München, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Das auf die Schiedsvereinbarung und das Schiedsverfahren anwendbare Recht ist das deutsche Recht.

  3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Ca Go Bike, sofern nichts anderes vereinbart wurde (z. B. in der Auftragsbestätigung).

18 Sonstiges

  1. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Händlers gegen Ca Go Bike an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen der Händlerbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen der Händlerbedingungen. Die Parteien verpflichten sich, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrags.

Fassung: November 2022